§ 21a – Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für (weggefallen) normal normal Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, normal normal Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, normal normal Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, normal normal das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, normal normal Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. normal normal normal arabic (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Kurz erklärt
- Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein, ebenso wie Rückhaltesysteme für Rollstühle.
- Es gibt Ausnahmen für bestimmte Situationen, wie kurze Fahrten im Stadtverkehr oder Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit.
- Fahrgäste in Bussen dürfen sich kurzzeitig von ihrem Platz entfernen, ohne den Sicherheitsgurt anzulegen.
- Motorradfahrer und Mitfahrer in offenen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h müssen einen Schutzhelm tragen.
- Die Helmpflicht entfällt, wenn Sicherheitsgurte angelegt sind.